Das Wichtigste in Kürze
- Grundlage ist § 5 DDG, das 2024 das Telemediengesetz ersetzt hat. Verweise auf das TMG gehören aus Ihrem Impressum entfernt.
- Pflicht sind Name, ladungsfähige Anschrift, E-Mail und Telefon, bei Gesellschaften Rechtsform und Vertretungsberechtigte, Registereintrag sowie USt-IdNr. oder Wirtschafts-Identifikationsnummer.
- Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und Berufsrecht sind laut ZDH nur bei Gesundheitshandwerken Pflicht. Die Handwerkskammer zu nennen, schadet trotzdem nie.
- Ab mehr als zehn Beschäftigten verlangt § 36 VSBG eine Erklärung zur Verbraucherschlichtung. Für einen Ratgeber-Blog brauchen Sie eine verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV.
- Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nimmt Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen aus. Das Impressum erstellen Sie mit dem Impressum-Generator.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Vorschriften ändern sich: Prüfen Sie Details bei Ihrer Wirtschafts- oder Handwerkskammer, Ihrer Innung oder Ihrer Steuerberatung.
Die fünf häufigsten Fehler im Handwerker-Impressum
- Veraltete Rechtsgrundlage: „Angaben gemäß § 5 TMG“ steht noch auf vielen Seiten. Das TMG gibt es seit Mai 2024 nicht mehr.
- Nur ein Kontaktweg: Eine E-Mail-Adresse reicht nicht, wenn Kund:innen Sie nicht auch schnell und unmittelbar erreichen können. Der ZDH nennt E-Mail und Telefonnummer.
- GmbH ohne Vertretung: Bei GmbH und UG fehlen oft Geschäftsführer:in, Registergericht und Registernummer.
- Impressum nur auf der Startseite: Es muss von jeder Seite aus leicht erreichbar sein, laut ZDH nach spätestens zwei Klicks. Am sichersten ist der Footer.
- Social Media vergessen: Auch Ihr Facebook- oder Instagram-Profil braucht einen Weg zum Impressum.
Was § 5 DDG für Handwerksbetriebe bedeutet
Das Gesetz gilt für alle geschäftsmäßigen digitalen Dienste, also auch für die Website Ihres Betriebs, selbst wenn Sie darüber nichts verkaufen. Die Tabelle übersetzt die einzelnen Nummern in den Alltag eines Handwerksbetriebs.
| Nr. | Angabe | Was das für Sie heißt |
|---|---|---|
| 1 | Name, Anschrift; bei Gesellschaften Rechtsform und Vertretungsberechtigte | Vollständiger Name bzw. Firma, Straße und Ort des Betriebs; bei GmbH und UG die Geschäftsführer:innen |
| 2 | Schnelle elektronische Kontaktaufnahme, E-Mail | E-Mail-Adresse und Telefonnummer, ein Kontaktformular allein genügt nicht |
| 3 | Aufsichtsbehörde bei zulassungsbedürftiger Tätigkeit | Laut ZDH im Handwerk nur für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Büchsenmacher |
| 4 | Register und Registernummer | Handelsregister (e.K., GmbH, UG), Gesellschaftsregister (eGbR), mit Registergericht |
| 5 | Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat, Berufsrecht bei reglementierten Berufen | Laut ZDH Pflicht nur bei Gesundheitshandwerken wie Augenoptiker oder Zahntechniker |
| 6 | USt-IdNr. oder Wirtschafts-Identifikationsnummer | USt-IdNr., wenn vorhanden; sonst die Wirtschafts-IdNr., sobald Ihnen das BZSt eine zugeteilt hat |
| 7 | Abwicklung oder Liquidation | Nur relevant, wenn Ihre GmbH oder UG aufgelöst wird |
Die Handwerksrolle taucht in § 5 DDG nicht ausdrücklich auf, denn sie ist kein Handelsregister im Sinne der Nr. 4. Viele Betriebe nennen sie trotzdem, zusammen mit der zuständigen Handwerkskammer, weil Kund:innen so sehen, dass ein eingetragener Fachbetrieb dahintersteht. Das ist freiwillig und völlig unproblematisch.
Handwerkskammer und Meistertitel: Pflicht oder Kür?
Hier unterscheiden sich viele Muster im Netz. Nach der Auslegung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) sind nur die Gesundheitshandwerke reglementierte Berufe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG: Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker. Diese Betriebe nennen Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, Deutschland als Staat und die Handwerksordnung. Für Elektro-, Dach- oder Malerbetriebe ist das nach dieser Lesart keine Pflicht.
Muster: Impressum einer Handwerks-GmbH
Ein fiktiver Dachdeckerbetrieb aus Rosenheim, als GmbH organisiert, mit 14 Beschäftigten und einem kleinen Ratgeber-Blog auf der Website:
- Dachtechnik Muster GmbH, Innstraße 5, 83022 Rosenheim
- Vertreten durch die Geschäftsführer Max Muster (Dachdeckermeister) und Eva Muster
- Telefon 08031 123456, E-Mail info@dachtechnik-muster.de
- Registergericht: Amtsgericht Traunstein, HRB 12345
- USt-IdNr.: DE123456789
- Eingetragen in die Handwerksrolle der Handwerkskammer für München und Oberbayern (freiwillige Angabe)
- Verantwortlich für redaktionelle Inhalte nach § 18 Abs. 2 MStV: Max Muster, Anschrift wie oben
- Verbraucherstreitbeilegung: Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Prüfen Sie das zuständige Registergericht in Ihrem Handelsregisterauszug: In Bayern ist es nicht immer das Amtsgericht am Firmensitz. Ein Einzelunternehmer ohne Handelsregistereintrag lässt die Registerzeile einfach weg.
Ihr Impressum ohne Rätselraten
Der kostenlose Impressum-Generator fragt Rechtsform, Register, Steuernummern und Handwerkskammer ab und ergänzt VSBG- und MStV-Angaben, wenn sie für Sie gelten. Nichts wird an uns übertragen.
Zusatzangaben: VSBG, MStV und DL-InfoV
Verbraucherschlichtung nach § 36 VSBG
Hatte Ihr Betrieb am 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn Beschäftigte und haben Sie eine Website oder AGB, erklären Sie, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Kleinere Betriebe sind davon befreit. Der früher übliche Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU ist überholt: Die Plattform wurde im Juli 2025 eingestellt, der Hinweis kann raus.
Verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV
Sobald Ihre Website journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte hat, etwa einen Blog mit Ratgebern zur Dachsanierung oder News aus dem Betrieb, nennen Sie eine verantwortliche natürliche Person mit Namen und Anschrift. Eine reine Leistungsübersicht braucht das nicht. Im Zweifel nehmen Sie die Zeile auf, sie kostet nichts.
Dienstleistungs-Informationspflichten (DL-InfoV)
Die DL-InfoV verlangt vor Vertragsschluss unter anderem Angaben zu AGB, Rechtswahl, Garantien über die gesetzliche Gewährleistung hinaus und, falls eine besteht, zu einer Berufshaftpflichtversicherung mit Versicherer und räumlichem Geltungsbereich (§ 2 Abs. 1 Nr. 11). Sie dürfen diese Informationen auch elektronisch bereitstellen. Ob die gewöhnliche Betriebshaftpflicht eines Handwerksbetriebs darunter fällt, wird unterschiedlich gesehen; viele Betriebe nennen sie vorsorglich auf der Website oder im Angebot.

Datenschutzerklärung und Einwilligungen
Neben dem Impressum braucht Ihre Website eine Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO. Für Cookies und alle anderen Zugriffe auf das Endgerät, die nicht unbedingt erforderlich sind, verlangt § 25 TDDDG eine Einwilligung. Konkret im Handwerk:
So machen Sie es richtig
- Im Anfrageformular nur abfragen, was Sie für Rückruf und Angebot brauchen: Name, Telefon, Ort, Anliegen
- Fotos von Schäden über eine verschlüsselte Verbindung annehmen und nach Abschluss des Auftrags löschen
- Google Maps erst nach Klick laden oder als Link „Route planen“ anbieten
- In der Datenschutzerklärung genau die Dienste nennen, die Sie wirklich nutzen
Lieber nicht
- Einen WhatsApp-Button einbauen, ohne ihn in der Datenschutzerklärung zu erwähnen
- Tracking und Marketing-Cookies setzen, bevor jemand zustimmt
- Bewerbungen über dasselbe Formular annehmen wie Kundenanfragen und unbefristet speichern
- Die Mustererklärung eines Generators ungelesen übernehmen, wenn Sie Dienste nutzen, die darin fehlen
Wer über die Website auch Mitarbeiter:innen sucht, findet Hinweise zu Stellenanzeigen und Bewerbungsformularen im Beitrag Mitarbeiter finden im Handwerk.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: meist nicht betroffen
Das BFSG gilt seit 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, über die Verbraucher:innen online Verträge abschließen. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Gemeint sind Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Ein Malerbetrieb mit sechs Leuten und einem Anfrageformular hat damit keinen Handlungsbedarf. Ein SHK-Betrieb mit 25 Beschäftigten und Online-Shop für Ersatzteile sollte das Thema dagegen ernst nehmen.
Pflichtangaben jenseits der Website
| Ort | Grundlage | Was hinein muss |
|---|---|---|
| Social-Media-Profile | § 5 DDG; der ZDH zählt Profile ausdrücklich dazu | Link „Impressum“ zu Ihrer Website, gut sichtbar im Profil |
| E-Mails und Angebote einer GmbH oder UG | § 35a GmbHG | Rechtsform, Sitz, Registergericht, Registernummer, alle Geschäftsführer:innen |
| E-Mails eines e.K. | § 37a HGB | Firma mit Zusatz e.K., Ort der Niederlassung, Registergericht, Registernummer |
| Rechnungen | § 14 UStG | Steuernummer oder USt-IdNr. und die weiteren Rechnungsangaben |
| Google-Unternehmensprofil | Kein eigenes Impressumfeld | Website verlinken; Name und Adresse identisch zum Impressum halten |
Für die Beschriftung des Firmenwagens kennt das Impressumsrecht keine allgemeine Pflicht. Wer dort aber mit „Meisterbetrieb“, „24-Stunden-Notdienst“ oder Festpreisen wirbt, muss die Regeln des Wettbewerbsrechts einhalten. Mehr dazu im Beitrag Werbung und Preisangaben im Handwerk in Deutschland.
Impressums-Check in zehn Minuten:
- Steht irgendwo noch „TMG“? Ersetzen durch „§ 5 DDG“ oder einfach „Impressum“
- Telefon und E-Mail vorhanden und erreichbar
- Rechtsform, Geschäftsführung und Register aktuell (Handelsregisterauszug daneben legen)
- USt-IdNr. oder Wirtschafts-IdNr. eingetragen
- VSBG-Erklärung bei mehr als zehn Beschäftigten, alter OS-Plattform-Link entfernt
- Verantwortliche Person nach MStV, wenn Sie bloggen
- Impressum auch in Facebook, Instagram und E-Mail-Signatur verlinkt
Sie gründen gerade? Dann finden Sie alle Schritte von der Handwerksrolle bis zur Gewerbeanmeldung im Leitfaden Handwerksbetrieb gründen in Deutschland.
Quellen
- Digitale-Dienste-Gesetz, § 5 (Allgemeine Informationspflichten)
- ZDH: Praxis Recht, Impressumspflicht
- Handwerksordnung, § 51 (Meistertitel)
- Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, § 36
- Medienstaatsvertrag, § 18
- Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, § 2
- TDDDG, § 25 (Einwilligung bei Endeinrichtungen)
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, § 3
- Verordnung (EU) 2024/3228 (Aufhebung der OS-Plattform)
- Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679



