Das Wichtigste in Kürze
- Ins Impressum gehören nach § 5 ECG Name, Anschrift, E-Mail und Telefon sowie bei Gewerbetreibenden Wirtschaftskammer bzw. Landesinnung, Berufsbezeichnung samt Staat und ein Hinweis auf die Gewerbeordnung mit Link.
- Als Aufsichtsbehörde empfiehlt die WKO, die Gewerbebehörde zu nennen, also Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat.
- § 63 GewO verlangt auf der Website zusätzlich Ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung. Firmenbuch-Betriebe ergänzen nach § 14 UGB Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und -gericht.
- Die Offenlegung nach § 25 MedienG ist bei einer typischen Handwerker-Website kurz: Name, Unternehmensgegenstand und Sitz.
- Datenschutzerklärung, Einwilligung für Google Maps und Co. sowie Vorsicht bei Foto-Uploads gehören dazu. Das Barrierefreiheitsgesetz trifft Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen nicht.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Vorschriften ändern sich: Prüfen Sie Details bei Ihrer Wirtschafts- oder Handwerkskammer, Ihrer Innung oder Ihrer Steuerberatung.
Vier Gesetze, eine Seite
Sie brauchen keine vier verschiedenen Seiten. Alle Angaben dürfen gemeinsam unter einem Link „Impressum“ stehen, der von jeder Unterseite aus erreichbar ist, üblicherweise im Footer. Wichtig ist nur, dass nichts fehlt.
| Gesetz | Was es verlangt | Gilt für |
|---|---|---|
| § 5 ECG | Name, Anschrift, Kontakt, Kammer, Berufsbezeichnung, Gewerbeordnung, Aufsichtsbehörde, ggf. UID und Firmenbuch | Jede Website eines Betriebs |
| § 63 GewO | Name und Standort der Gewerbeberechtigung | Gewerbetreibende ohne Firmenbucheintrag |
| § 14 UGB | Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht | e.U., OG, KG, GmbH |
| § 25 MedienG | Offenlegung: Name oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz | Jede Website; mehr bei meinungsbildenden Inhalten |
Das Impressum nach § 5 ECG für Gewerbetreibende
Das E-Commerce-Gesetz verlangt, dass bestimmte Informationen ständig, leicht und unmittelbar zugänglich sind. Für Handwerksbetriebe ist vor allem Ziffer 6 interessant: Wer gewerberechtlichen Vorschriften unterliegt, nennt die Kammer, die Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde, und die anwendbaren Vorschriften samt Zugang.
Pflichtangaben für Ihren Betrieb:
- Name bzw. die Firma laut Firmenbuch. Ohne Firmenbuch: Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
- Geografische Anschrift des Betriebs, ein Postfach reicht nicht
- E-Mail-Adresse und Telefonnummer: Nach Auskunft der WKO genügt die E-Mail allein nicht
- Kammer: zumindest die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslands, sinnvollerweise mit Landesinnung
- Berufsbezeichnung (Ihr Gewerbe) und Österreich als verleihender Staat
- Hinweis auf die Gewerbeordnung mit Link ins RIS
- Aufsichtsbehörde: die Gewerbebehörde, also Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat
- UID-Nummer, falls vorhanden, und Firmenbuchnummer mit Firmenbuchgericht, falls eingetragen
Bei der Aufsichtsbehörde ist die Rechtslage nicht ganz eindeutig. Die WKO empfiehlt Gewerbetreibenden, die Gewerbebehörde anzugeben, also jene Bezirkshauptmannschaft oder jenen Magistrat, bei dem Ihr Gewerbe angemeldet ist. Das kostet eine Zeile und erspart Diskussionen.
Ein Muster aus der Praxis
So könnte das Impressum eines fiktiven Elektrobetriebs in Linz aussehen, der als Einzelunternehmen ohne Firmenbucheintrag geführt wird:
- Johann Muster, Elektrotechnik Muster, Industriezeile 12, 4020 Linz
- Telefon +43 732 123456, E-Mail office@elektro-muster.at
- Gewerbe: Elektrotechnik (reglementiertes Gewerbe), verliehen in Österreich; Standort der Gewerbeberechtigung: 4020 Linz
- Gewerbebehörde: Magistrat der Landeshauptstadt Linz
- Mitglied der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Landesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker
- Anwendbare Rechtsvorschrift: Gewerbeordnung 1994, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at
- UID-Nummer: ATU12345678
- Offenlegung nach § 25 MedienG: Medieninhaber Johann Muster, Unternehmensgegenstand Elektrotechnik, Sitz in Linz
Haben Sie mehrere Gewerbe, etwa Gas- und Sanitärtechnik und Heizungstechnik, führen Sie alle an. Wer in einem Bezirk außerhalb einer Statutarstadt sitzt, nennt die Bezirkshauptmannschaft, etwa „Bezirkshauptmannschaft Schwaz“. Den exakten Namen Ihrer Innung finden Sie im WKO-Firmen A-Z unter Ihrem Eintrag.
Impressum für Ihren Betrieb in zwei Minuten
Der kostenlose Impressum-Generator fragt Gewerbe, Behörde, Kammer und Rechtsform ab und setzt ECG, Gewerbeordnung, UGB und Offenlegung richtig zusammen. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser.
e.U., OG und GmbH: die Angaben nach § 14 UGB
Sind Sie im Firmenbuch eingetragen, verlangt § 14 UGB auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und auf der Website die Firma, die Rechtsform, den Sitz, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht. Ein e.U. nennt zusätzlich den eigenen Namen, wenn er sich von der Firma unterscheidet. Bei einer OG oder KG, in der keine natürliche Person unbeschränkt haftet, kommen die Angaben zu den haftenden Gesellschaftern dazu.
| Rechtsform | Zusätzlich im Impressum | Beispiel |
|---|---|---|
| Einzelunternehmen | Standort der Gewerbeberechtigung (§ 63 GewO) | Standort: 8020 Graz |
| e.U. | Firma, Rechtsform, Sitz, FN, Firmenbuchgericht; Name des Inhabers, wenn er von der Firma abweicht | Malerei Novak e.U., Sitz Graz, FN 123456a, Landesgericht für ZRS Graz |
| OG / KG | Firma, Rechtsform, Sitz, FN, Firmenbuchgericht | Fliesen Huber & Gruber OG |
| GmbH | Firma, Rechtsform, Sitz, FN, Firmenbuchgericht; in der Offenlegung Geschäftsführer:innen und Beteiligungsverhältnisse | Haustechnik Wimmer GmbH, Geschäftsführer Peter Wimmer, 100 % Gesellschafter |
Die Offenlegung nach dem Mediengesetz
Jede Website ist für das Mediengesetz ein Medium. Die Offenlegung nach § 25 MedienG fällt bei Handwerker-Websites aber kurz aus: Wenn die Seite nichts enthält, was über die Darstellung des eigenen Betriebs hinaus die öffentliche Meinung beeinflussen soll, reichen nach Abs. 5 Name oder Firma, gegebenenfalls Unternehmensgegenstand und Wohnort oder Sitz.
Datenschutz, Cookies und Kontaktformular
Die Datenschutzerklärung ist kein Teil des Impressums, gehört aber genauso in den Footer. Nach Art. 13 DSGVO erklären Sie, welche Daten Sie wofür verarbeiten, wie lange Sie sie speichern und welche Rechte Kund:innen haben. Für Handwerksbetriebe sind drei Punkte typisch:
- Anfrageformular mit Foto-Upload: Kund:innen schicken Fotos vom tropfenden Siphon oder vom Riss in der Fassade. Auf diesen Fotos sind oft Wohnungen, Hausnummern oder Personen zu sehen. Speichern Sie die Bilder nur so lange, wie Sie sie für Angebot und Auftrag brauchen, und weisen Sie im Formular darauf hin, keine Personen zu fotografieren.
- Google Maps und YouTube: Eingebettete Karten und Videos laden Daten von Google, sobald die Seite geöffnet wird. Für Cookies und ähnliche Zugriffe auf das Endgerät verlangt § 165 Abs. 3 TKG 2021 eine Einwilligung. Laden Sie die Karte daher erst nach einem Klick oder verlinken Sie einfach auf Google Maps.
- Schriften und Plugins: 2022 haben in Österreich zahlreiche Betriebe Forderungsschreiben wegen dynamisch eingebundener Google Fonts bekommen. Binden Sie Schriften lokal ein, dann stellt sich die Frage nicht.
So machen Sie es richtig
- Ein kurzes Formular mit Name, Telefon, Adresse des Objekts und Beschreibung
- Ein Cookie-Banner, das Ablehnen so einfach macht wie Zustimmen
- Fotos von Anfragen nach Abschluss des Auftrags löschen oder ins Auftragsarchiv verschieben
- Eine eigene Datenschutzerklärung, die Ihre tatsächlichen Dienste nennt
Lieber nicht
- Geburtsdatum, Pflichtfeld für die Handynummer oder andere unnötige Angaben verlangen
- Die Datenschutzerklärung eines anderen Betriebs kopieren
- Google Maps, Facebook-Pixel und Analytics ohne Einwilligung laden
- Anfrage-Mails mit Fotos dauerhaft im Postfach aller Mitarbeiter:innen liegen lassen

Barrierefreiheit: Wer vom BaFG betroffen ist
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Es nennt abschließend, welche Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein müssen, unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also etwa Online-Shops oder Websites, über die Verbraucher:innen Verträge abschließen. Kleinstunternehmen, also Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme, sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
Für den typischen Handwerksbetrieb mit Website, Telefonnummer und Anfrageformular ist das BaFG damit selten ein Thema. Wachsen Sie über zehn Beschäftigte und verkaufen Sie online, etwa Ersatzteile, Gutscheine oder fix bepreiste Wartungen, sollten Sie es prüfen. Gute Lesbarkeit, ausreichende Kontraste und Alternativtexte für Fotos lohnen sich aber ohnehin: Viele Ihrer Kund:innen sind über 60.
Wo Ihre Pflichtangaben sonst noch hingehören
| Kanal | Was gilt | Praxistipp |
|---|---|---|
| Facebook, Instagram, LinkedIn | Die Informationspflichten gelten laut WKO auch in sozialen Medien | Im Profil einen gut sichtbaren Link „Impressum“ auf Ihre Website setzen |
| E-Mails, Angebote, Kostenvoranschläge | Geschäftsbriefe: § 63 GewO bzw. § 14 UGB | Angaben in die E-Mail-Signatur und die Fußzeile der Angebotsvorlage |
| Newsletter | Offenlegung und Impressum nach dem Mediengesetz | Kurzes Impressum am Ende jeder Ausgabe |
| Google-Unternehmensprofil | Kein eigenes Impressumfeld | Website verlinken, damit Kund:innen die Angaben mit einem Klick finden |
| Firmenbus, Bautafel | Weder ECG noch § 63 GewO nennen Fahrzeuge | Name und Telefon sind trotzdem gute Werbung; die Werberegeln gelten auch dort |
Was Sie auf Firmenbus, Website und Bautafel versprechen dürfen, etwa „Meisterbetrieb“, Preise oder Bewertungen, lesen Sie im Beitrag Werbung und Preisangaben im Handwerk in Österreich.
Was bei Fehlern droht
Ein Verstoß gegen § 5 ECG ist eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 € (§ 26 ECG). Teurer wird es meist über das Wettbewerbsrecht: Mitbewerber oder der Schutzverband können auf Unterlassung klagen, und die Kosten dafür tragen Sie. In beiden Fällen gilt: Ein vollständiges Impressum ist billiger als jede Diskussion darüber.
Gewerbe prüfen
Den genauen Wortlaut Ihrer Berechtigungen finden Sie im GISA-Auszug oder im WKO-Firmen A-Z.
Impressum erstellen
Mit dem Impressum-Generator alle Angaben eintragen und den Text auf die Website stellen.
Footer verlinken
„Impressum“ und „Datenschutz“ auf jeder Unterseite, auch auf Landingpages und im Blog.
Signatur und Profile anpassen
E-Mail-Signatur, Angebotsvorlage und Social-Media-Profile auf denselben Stand bringen.
Jährlich kontrollieren
Neue Rechtsform, neuer Standort oder ein zusätzliches Gewerbe? Dann gleich nachziehen.
Sie bauen gerade eine neue Website? Welche Inhalte neben dem Impressum Anfragen bringen, zeigt der Beitrag Website-Inhalte für Handwerksbetriebe. Wer gerade erst gründet, findet alle Schritte im Leitfaden Handwerksbetrieb gründen in Österreich.
Quellen
- E-Commerce-Gesetz, § 5 (Allgemeine Informationspflichten), RIS
- E-Commerce-Gesetz, § 26 (Verwaltungsstrafbestimmungen), RIS
- Gewerbeordnung 1994, § 63 (Namensführung), RIS
- Unternehmensgesetzbuch, § 14 (Geschäftspapiere), RIS
- Mediengesetz, § 25 (Offenlegung), RIS
- Telekommunikationsgesetz 2021, § 165 (Cookies), RIS
- WKO: Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz
- Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679
- USP: Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)
- WKO: Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce


