Das Wichtigste in Kürze
- „Meister“ und „Meisterbetrieb“ dürfen Sie nach § 21 GewO nur verwenden, wenn Sie oder Ihr gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung bestanden haben. Für das Gütesiegel gilt dasselbe.
- Preise für Privatkund:innen nennen Sie brutto inklusive Umsatzsteuer (§ 9 PrAG). Das gilt auch für Stundensätze in der Werbung.
- Für einen Kostenvoranschlag dürfen Sie von Verbraucher:innen nur Geld verlangen, wenn Sie vorher darauf hingewiesen haben. Ohne ausdrücklichen Vorbehalt gilt er als verbindlich (§ 5 KSchG).
- Wer Bewertungen auf der eigenen Website zeigt, informiert darüber, ob und wie er die Echtheit prüft (§ 2 Abs. 6b UWG). Gekaufte oder erfundene Bewertungen sind verboten.
- Fotos aus Wohnungen und von Kund:innen brauchen eine Einwilligung. Fragen Sie schriftlich, am besten schon im Auftrag.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Vorschriften ändern sich: Prüfen Sie Details bei Ihrer Wirtschafts- oder Handwerkskammer, Ihrer Innung oder Ihrer Steuerberatung.
„Meister“ und „Meisterbetrieb“: wer es darf
Der Meistertitel ist eines der stärksten Verkaufsargumente im Handwerk, und genau deshalb ist er geschützt. § 21 GewO regelt drei Stufen:
| Bezeichnung | Wer darf | Beispiel |
|---|---|---|
| „Meister“ / „Meisterin“ für die Person | Wer die Meisterprüfung im betreffenden Handwerk bestanden hat (Abs. 3) | „Tischlermeisterin Anna Steiner“ |
| Vor dem Namen, auch als „Mst.“ | Dieselben Personen; Eintragung in amtliche Urkunden möglich (Abs. 5) | „Mst. Josef Brandstätter“ |
| „Meister“, „Meisterbetrieb“ im Firmennamen und an der Betriebsstätte | Betriebe, deren Inhaber:in oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung bestanden hat (Abs. 4) | „Malerei Novak, Meisterbetrieb“ |
| Gütesiegel „Meisterbetrieb“ | Dieselben Betriebe; Details regelt eine Verordnung | Siegel auf Website, Angebot und Firmenbus |
Entscheidend ist also die Person, die den Betrieb gewerberechtlich trägt. Eine Gesellin, die die Meisterprüfung bestanden hat, darf sich Meisterin nennen. Der Betrieb wird dadurch aber nicht zum Meisterbetrieb, solange weder Inhaber noch gewerberechtlicher Geschäftsführer Meister ist. Verlässt der Meister-Geschäftsführer den Betrieb, muss die Bezeichnung von Website, Briefpapier und Bus verschwinden.
Preise, Stundensätze und Fahrtkosten
Das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) gilt, wenn Sie Verbraucher:innen etwas anbieten. Für Handwerksbetriebe sind drei Regeln wichtig:
- Brutto angeben (§ 9 PrAG): Preise inklusive Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben und Zuschläge. Nennen Sie zusätzlich den Nettopreis für Firmenkund:innen, darf er nicht auffälliger sein als der Bruttopreis.
- Leistungen im Verzeichnis (§ 4 PrAG): Preise für Leistungen zeichnen Sie durch Preisverzeichnisse aus, die im Geschäftslokal deutlich sichtbar hängen. Das betrifft vor allem Kfz-Werkstätten und Betriebe mit Schauraum oder Kundenschalter.
- Freiwillige Preise in der Werbung (§ 13 PrAG): Nennen Sie auf Website, Flyer oder Bus einen Preis, gelten dieselben Regeln. Wer nur „Preis auf Anfrage“ schreibt, muss nichts auszeichnen.
So machen Sie es richtig
- „Stundensatz Geselle 68 € inkl. 20 % USt, Anfahrt im Stadtgebiet Graz pauschal 35 €“
- „Ab-Preise“ nur, wenn es die Leistung zu diesem Preis tatsächlich gibt, z. B. „Rauchmelder-Montage ab 49 € pro Stück, ab 5 Stück“
- Nacht-, Wochenend- und Notdienstzuschläge beim Stundensatz nennen
- Materialkosten klar vom Arbeitslohn trennen
Lieber nicht
- Nettopreise groß für Privatkund:innen bewerben und „zzgl. USt“ ins Kleingedruckte schreiben
- „Ab 39 € pro Stunde“, wenn dieser Satz nur für Lehrlinge gilt
- Die Anfahrt verschweigen und dann pro Einsatz 60 € verrechnen
- „Bis zu 50 % Rabatt“, wenn kaum eine Leistung tatsächlich so stark reduziert ist
Verkaufen Sie auch Waren, etwa Ersatzteile, Restposten Fliesen oder Pflegeprodukte, gilt für Preisermäßigungen § 9a PrAG: Neben dem reduzierten Preis nennen Sie den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage. Verstöße gegen das PrAG kosten bis zu 2.500 €. Die Behörde muss Ihnen aber in der Regel zunächst eine Frist zur Behebung setzen.
Kostenvoranschlag: kostenlos, entgeltlich, verbindlich?
Beim Kostenvoranschlag treffen zwei Gesetze aufeinander: § 1170a ABGB für alle Werkverträge und § 5 KSchG für Verbraucher:innen. Daraus ergeben sich vier klare Regeln.
Entgelt nur nach Hinweis
Verbraucher:innen zahlen für einen Kostenvoranschlag nur, wenn Sie vorher darauf hingewiesen haben (§ 5 Abs. 1 KSchG). Ein Satz auf der Website wie „Kostenvoranschläge mit Besichtigung verrechnen wir mit 90 €, bei Auftrag wird der Betrag gutgeschrieben“ und dieselbe Info am Telefon schaffen Klarheit.
Im Zweifel verbindlich
Wird der Vertrag auf Basis Ihres Kostenvoranschlags geschlossen, gilt seine Richtigkeit als gewährleistet, wenn Sie nicht ausdrücklich das Gegenteil erklären (§ 5 Abs. 2 KSchG). Wer „unverbindlich“ meint, muss es also hinschreiben.
Verbindlich heißt: kein Nachschlag
Bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag können Sie Mehrkosten nicht verlangen, auch wenn der Aufwand größer war als gedacht. Ausnahmen gibt es für Änderungswünsche der Kundschaft.
Unverbindlich heißt: rechtzeitig warnen
Zeichnet sich eine beträchtliche Überschreitung ab, müssen Sie das nach § 1170a ABGB unverzüglich anzeigen. Sonst verlieren Sie den Anspruch auf die Mehrkosten. Die Kund:innen können dann vom Vertrag zurücktreten und zahlen die bisher erbrachte Arbeit.
Ein Beispiel: Ein Installateur in Salzburg schätzt den Tausch einer Steigleitung unverbindlich auf 6.400 €. Beim Öffnen der Wand zeigt sich, dass auch die Abzweigungen verrostet sind. Er stoppt, schickt der Kundin am selben Tag Fotos und einen Nachtrag über 1.900 € und lässt sich die Freigabe per E-Mail bestätigen. So bleibt der Mehraufwand bezahlt, und die Kundin fühlt sich nicht überrumpelt.
Irreführende Werbung und Vergleiche
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Aussagen, die Kund:innen über Leistung, Preis, Qualifikation oder Verfügbarkeit täuschen können (§ 2 UWG). Vergleichende Werbung ist nach § 2a UWG grundsätzlich erlaubt, wenn sie sachlich, nachprüfbar und nicht herabsetzend ist. Im Handwerksalltag heißt das:
- Alleinstellung beweisen können: „Der günstigste Fliesenleger in Innsbruck“ oder „die schnellste Notdienst-Truppe Wiens“ müssen Sie im Streitfall belegen. Besser: „Festpreis nach Aufmaß“ oder „im Schnitt 45 Minuten bis zur Ankunft im Stadtgebiet, gemessen 2025“.
- Notdienst ehrlich bewerben: „24/7 erreichbar“ heißt, dass nachts jemand abhebt und kommt. Wer nur eine Mailbox hat, schreibt das nicht.
- Keine fremden Federn: Referenzen, Zertifikate und Partnerlogos nur, wenn sie aktuell und tatsächlich Ihre sind.
- „Gratis“ wirklich gratis: Eine „kostenlose Besichtigung“, nach der eine Anfahrtspauschale auf der Rechnung steht, ist irreführend.
Bewertungen: sammeln ja, kaufen nein
Seit der Umsetzung der EU-Modernisierungsrichtlinie gelten im UWG klare Regeln zu Online-Bewertungen. Die Anhang-Tatbestände Z 23b und 23c verbieten es, gefälschte Bewertungen abzugeben oder in Auftrag zu geben und Bewertungen falsch darzustellen. Außerdem ist es irreführend, zu behaupten, Bewertungen stammten von echten Kund:innen, wenn Sie das nicht angemessen prüfen.
So gehen Sie mit Bewertungen rechtssicher um:
- Zufriedene Kund:innen nach der Abnahme freundlich um eine Bewertung bitten, z. B. mit einem QR-Code auf der Rechnung
- Keine Gegenleistung für eine positive Bewertung anbieten, auch keinen Rabatt auf den nächsten Auftrag
- Keine Bewertungen von Familie, Mitarbeiter:innen oder Agenturen schreiben lassen
- Zeigen Sie Bewertungen auf der Website, erklären Sie nach § 2 Abs. 6b UWG daneben, ob und wie Sie die Echtheit prüfen, etwa: „Die Bewertungen stammen aus unserem Google-Profil. Wir prüfen nicht, ob jede Bewertung von einem Auftrag stammt.“
- Nicht nur die Fünf-Sterne-Bewertungen auswählen und als Gesamtbild darstellen
- Auf Kritik sachlich antworten, ohne Daten der Kundin preiszugeben
Mehr echte Google-Bewertungen
Erstellen Sie kostenlos einen QR-Code, der direkt zu Ihrem Bewertungsformular auf Google führt. Ideal für Rechnung, Abnahmeprotokoll und Visitenkarte.
Wie Sie Referenzen und Bewertungen auf der Website wirkungsvoll präsentieren, zeigt der Beitrag Referenzen und Bewertungen für Handwerker. Wie Ihr Google-Profil dabei hilft, lesen Sie unter Google-Unternehmensprofil für Handwerksbetriebe.
Vorher-Nachher-Fotos und Bilder bei Kund:innen

Nichts verkauft eine Badsanierung besser als das Foto davon. Rechtlich ist es aber nicht Ihr Bad. Fotos aus einer Wohnung zeigen Lebensverhältnisse, oft auch Personen, Namen am Postkasten oder die Hausnummer. Das sind personenbezogene Daten nach der DSGVO, und Bildnisse von Personen schützt zusätzlich § 78 Urheberrechtsgesetz.
- Einwilligung schriftlich einholen: am einfachsten als eigene Zeile im Auftrag oder Abnahmeprotokoll, getrennt ankreuzbar und jederzeit widerrufbar.
- Neutral fotografieren: Familienfotos, Post, Medikamente, Kunstwerke und Kennzeichen aus dem Bild nehmen oder unkenntlich machen.
- Ort vage halten: „Altbauwohnung in Graz-Geidorf“ statt der Adresse.
- Mitarbeiter:innen fragen: Auch Ihr Team braucht eine Einwilligung, bevor es auf der Website oder auf Instagram auftaucht.
- Echt bleiben: Stockfotos nicht als eigene Referenz ausgeben, und keine Nachher-Fotos stark nachbearbeiten.
Firmenbus, Bautafel und Gutscheine
Der Firmenbus ist Werbung auf Rädern, also gelten dieselben Regeln wie auf der Website: Meistertitel nur mit Berechtigung, Preise brutto, Notdienst nur, wenn er existiert. Eine allgemeine Pflicht, Impressumsangaben auf das Fahrzeug zu kleben, kennen weder E-Commerce-Gesetz noch § 63 GewO. Name, Gewerk, Telefonnummer und Website gehören trotzdem drauf, damit Nachbar:innen auf der Baustelle Sie finden.

Gutscheine und Aktionen: Gutscheine für Heizungsservice, Fensterwartung oder eine Stunde Malerarbeit sind beliebte Weihnachtsgeschenke. Befristen Sie sie nicht zu knapp: Österreichische Gerichte sehen kurze Ablauffristen bei Gutscheinen kritisch, ohne sachlichen Grund gilt grundsätzlich die lange allgemeine Verjährung. Bei Aktionen wie „Frühjahrscheck minus 15 %“ muss der Ausgangspreis echt sein, also vorher tatsächlich verlangt worden sein.
Wer seine Werbung neu aufstellt, sollte auch gleich das Impressum prüfen: Alle Angaben für Website, Social Media und E-Mails finden Sie im Beitrag Impressum für Handwerksbetriebe in Österreich.
Quellen
- Gewerbeordnung 1994, § 21 (Meisterprüfung, Meisterbezeichnung), RIS
- WKO: Gütesiegel „Meisterbetrieb“ und „staatlich geprüft“
- Preisauszeichnungsgesetz, RIS
- Konsumentenschutzgesetz, § 5 (Kostenvoranschlag), RIS
- ABGB, § 1170a (Kostenvoranschlag), RIS
- UWG, § 2 (Irreführende Geschäftspraktiken), RIS
- UWG, § 2a (Vergleichende Werbung), RIS
- UWG, Gesamtfassung mit Anhang, RIS
- Urheberrechtsgesetz, § 78 (Bildnisschutz), RIS
- Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679


