Das Wichtigste in Kürze
- „Installateur“ ist in Österreich kein eigenes Gewerbe. Meist kombinieren Betriebe Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO) mit Heizungstechnik (§ 94 Z 31). Lüftungstechnik sowie Kälte- und Klimatechnik sind eigene reglementierte Gewerbe.
- Gas- und Sanitärtechnik fällt unter § 95 GewO: Zuverlässigkeitsprüfung, Start erst mit rechtskräftigem Bescheid. Heizungstechnik können Sie wie andere reglementierte Gewerbe ab der Anmeldung ausüben.
- Gasanlagen regeln die Landesgesetze. In Wien etwa muss die befugte Person die Inbetriebnahme dem Verteilernetzbetreiber melden, der Überprüfungsbefund muss binnen sechs Monaten vorliegen.
- Wer am Kältekreis von Wärmepumpen oder Klimageräten arbeitet, braucht nach der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 ein Personenzertifikat, der Betrieb ein Unternehmenszertifikat.
- Planen Sie für Werkzeug, Messgeräte, Bus und Lager grob 35.000 bis 75.000 € ein (Stand: November 2026).
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Vorschriften ändern sich: Prüfen Sie Details bei Ihrer Wirtschafts- oder Handwerkskammer, Ihrer Innung oder Ihrer Steuerberatung.
Welches Gewerbe Sie brauchen: vier Bausteine
Auf dem Firmenbus steht „Installateur“, im Gewerberegister stehen meist zwei oder drei verschiedene Gewerbe. Welche Kombination Sie wählen, entscheidet darüber, was Sie anbieten dürfen.
| Gewerbe | Art | Typische Arbeiten | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Gas- und Sanitärtechnik (Z 25) | reglementiert, § 95 | Trinkwasser, Abwasser, Sanitär, Gasleitungen und -geräte, Abgasführung, Warmwasserbereitung | Befähigungsprüfung oder Zugangsverordnung |
| Heizungstechnik (Z 31) | verbundenes Handwerk | Heizungsanlagen für Gas, Öl, Holz, Wärmepumpen, Solarthermie | Meisterprüfung oder Zugangsverordnung |
| Lüftungstechnik (Z 31) | verbundenes Handwerk | Lüftung, Wärmerückgewinnung, Klimaanlagen | Meisterprüfung oder Zugangsverordnung |
| Kälte- und Klimatechnik (Z 37) | Handwerk | Kälteanlagen, Klimageräte | Meisterprüfung oder Zugangsverordnung |
Laut Bundesinnung umfasst Heizungs- und Lüftungstechnik als Kernbereich auch Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechnik. Gas- und Sanitärtechnik deckt wiederum Warmwasserbereitung mit Wärmepumpe und kontrollierte Wohnraumlüftung teilweise ab. Die Grenzen sind fließend. Lassen Sie sich von der Landesinnung Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik bestätigen, ob Ihr geplantes Angebot zu Ihrer Gewerbekombination passt.
Befähigung: Prüfung, Schule oder Einzelfall
Für Gas- und Sanitärtechnik legen Sie eine Befähigungsprüfung ab, für Heizungstechnik und Lüftungstechnik eine Meisterprüfung. Beide bestehen aus fünf Modulen. Die Meisterprüfungsstelle Ihrer Landeskammer entscheidet, welche Module Ihnen aufgrund von Lehrabschluss, HTL oder Werkmeisterschule erlassen werden. Wer eine einschlägige Ausbildung mit Praxis nachweist, kommt über die Zugangsverordnungen ohne Prüfung zum Gewerbe.
Für erfahrene Monteur:innen ohne passenden Abschluss bleibt der individuelle Befähigungsnachweis nach § 19 GewO. Die Behörde entscheidet nach Ermessen und kann die Berechtigung auf Teiltätigkeiten beschränken. Fehlt Ihnen selbst jede Befähigung, können Sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Bei Gas- und Sanitärtechnik muss die Behörde diese Bestellung genehmigen.
Gasanlagen: Landesrecht und Netzbetreiber
Die Gewerbeordnung sagt, wer Gasanlagen errichten darf. Wie eine neue oder geänderte Anlage in Betrieb geht, regeln die Gasgesetze der Bundesländer. Das Wiener Gasgesetz 2006 ist ein gutes Beispiel für die Logik:
- Neue oder wesentlich geänderte Gasanlagen sind vor der Inbetriebnahme zu überprüfen, das Ergebnis steht im Überprüfungsbefund.
- Eine befugte Person darf die Anlage schon vor Vorlage des Befunds in Betrieb nehmen, wenn sie den Vorschriften entspricht. Sie muss die Inbetriebnahme dann dem Verteilernetzbetreiber melden.
- Liegt der Befund nicht binnen sechs Monaten bei der Anlage, ist der Betrieb einzustellen und die Anlage zu sperren.
In anderen Bundesländern gelten eigene Regeln, Formulare und Zuständigkeiten. Fragen Sie beim Gasnetzbetreiber Ihres Gebiets nach, wie Sie als neuer Betrieb erfasst werden und welche Unterlagen er bei Neuanlagen und Gerätetausch erwartet. Die technischen Richtlinien der ÖVGW gelten in der Praxis als Stand der Technik. Halten Sie die aktuellen Fassungen im Betrieb bereit.

Wärmepumpe und Klima: das F-Gase-Zertifikat
Seit 11. März 2024 gilt die neue F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573. Für Sie heißt das: Wer bei Wärmepumpen oder Klimageräten in den Kältekreis eingreift, braucht ein Personenzertifikat, der Betrieb ein Unternehmenszertifikat. Personenzertifikate stellen in Österreich die zuständigen Innungen der Wirtschaftskammer aus. Zertifikate aus anderen EU-Staaten werden anerkannt.
Die Verordnung schränkt Schritt für Schritt ein, welche Kältemittel in neuen Geräten erlaubt sind. Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln wie Propan gewinnen dadurch Marktanteile. Schulen Sie sich und Ihr Team früh im Umgang mit brennbaren Kältemitteln. Bei Monoblock-Geräten, die vormontiert geliefert werden, ist oft kein Eingriff in den Kältekreis nötig. Splitgeräte dagegen verlangen das Zertifikat.
Der Markt für Heizungstausch hängt stark an Förderungen. Die Bedingungen von Bund und Ländern ändern sich häufig, teils auch während des Jahres. Verweisen Sie Kund:innen auf die aktuelle Ausschreibung bei der Umweltförderung und Ihrer Landesförderstelle, statt Förderhöhen ins Angebot zu schreiben.
Notdienst als Geschäftsmodell
Ein 24/7-Notdienst bringt Neukund:innen, die später das Bad oder die Heizung bei Ihnen machen. Er bringt aber auch Nächte am Telefon und Diskussionen über Rechnungen. Diese Punkte entscheiden, ob er sich rechnet:
- Klare Preise vorab: Nennen Sie Anfahrt, Stundensatz und Zuschläge für Nacht und Wochenende auf der Website und am Telefon. Überraschende Rechnungen landen in schlechten Bewertungen und manchmal bei der Arbeiterkammer.
- Kostenvoranschlag: Gegenüber Verbraucher:innen gilt ein Kostenvoranschlag nach § 5 KSchG als verbindlich, wenn Sie nichts anderes ausdrücklich erklären. Ein Entgelt dafür dürfen Sie nur verlangen, wenn Sie vorher darauf hingewiesen haben.
- Rufbereitschaft regeln: Mit Mitarbeiter:innen brauchen Sie klare Vereinbarungen zu Bereitschaft und Ruhezeiten. Fragen Sie die Innung nach dem aktuellen Kollektivvertrag.
- Teile im Bus: Pressfittinge, Dichtungen, Siphons, gängige Thermenteile. Wer beim ersten Einsatz reparieren kann, statt nur abzudrehen, wird weiterempfohlen.
So machen Sie es richtig
- Notdienstzeiten und Zuschläge offen auf der Website nennen
- Telefonnummer im Google-Profil hinterlegen und erreichbar sein
- Nach dem Einsatz Fotos und kurze Dokumentation für Kund:in und Versicherung
- Bewertungen aktiv einholen, etwa mit einem Bewertungs-QR-Code
Lieber nicht
- Mit „ab 0 € Anfahrt“ werben und dann hohe Pauschalen verrechnen
- Notdienst versprechen, den Sie personell nicht abdecken
- Gasgeräte ohne passende Berechtigung in Betrieb nehmen
- Förderhöhen garantieren
Zeitplan für die ersten sechs Monate
Monat 1: Gewerbe und Rechtsform
Gas- und Sanitärtechnik sowie Heizungstechnik über GISA oder bei der Bezirkshauptmannschaft anmelden. Rechtsform wählen, bei einer GmbH den Firmenbucheintrag vorbereiten. Grundsätze im allgemeinen Gründungsleitfaden.
Monat 2: Bescheid, Kammer, Finanzamt
Bescheid für Gas- und Sanitärtechnik abwarten. WKO-Mitgliedschaft und SVS folgen automatisch. Steuernummer und UID-Nummer beantragen. Die Kleinunternehmergrenze von 55.000 € Jahresumsatz ist mit Material schnell überschritten.
Monat 3: Zertifikate und Netzbetreiber
F-Gase-Unternehmenszertifikat beantragen, eigenes Personenzertifikat prüfen. Beim Gasnetzbetreiber nach dem Ablauf für Inbetriebnahmen fragen.
Monat 4: Ausstattung und Lieferanten
Bus mit Regalsystem, Pressmaschine, Messgeräte. Konto beim Sanitärgroßhandel, Werkspartnerschaften mit ein oder zwei Heizungsherstellern prüfen.
Monat 5 und 6: sichtbar werden
Website, Google-Profil, Visitenkarten, Busbeschriftung. Hausverwaltungen und Baumeister ansprechen, Notdienst nur so weit anbieten, wie Sie ihn tragen können.
Startkosten im Überblick
| Posten | Rahmen |
|---|---|
| Pressmaschine mit Backen für Kupfer, Edelstahl, Verbundrohr | rund 2.500 – 5.000 € |
| Abgasmessgerät, Druckprüfgeräte für Gas und Wasser | rund 2.000 – 4.500 € |
| Kältetechnik-Werkzeug (Vakuumpumpe, Monteurhilfe, Waage, Lecksucher) | rund 1.500 – 3.500 € |
| Rohrreinigung, Kamera, Bohr- und Schneidwerkzeug | rund 3.000 – 8.000 € |
| Kastenwagen mit Regaleinbau | gebraucht rund 20.000 – 38.000 € |
| Erstes Lager für Notdienst und Service | rund 2.500 – 6.000 € |
| Website mit Notdienst-Seite | ab 1.800 € einmalig, Hosting 30 € im Monat |

Notdienst-Nummer, Leistungen, Einsatzgebiet: alles auf einer Seite
Wir bauen Ihnen einen Gratis-Entwurf in 3 Tagen, mit gut sichtbarer Notdienst-Nummer und Platz für Referenzfotos von Bädern und Heizungen.
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Im Impressum nennen Sie Ihre Gewerbe, die Gewerbebehörde und die Kammer. Was sonst noch Pflicht ist, steht im Ratgeber zu den Pflichtangaben in Österreich. Wie Sie Notdienstpreise korrekt bewerben, erklärt der Ratgeber zu Werbung und Preisangaben.
Quellen
- § 94 GewO 1994: Reglementierte Gewerbe (RIS)
- § 95 GewO 1994: Zuverlässigkeitsprüfung (RIS)
- § 19 GewO 1994: Individueller Befähigungsnachweis (RIS)
- WKO: Berufszugang Installations- und Gebäudetechnik
- WKO: Berufsumfang Installations- und Gebäudetechnik
- WKO: Zertifizierung fluorierte Treibhausgase
- Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase
- Wiener Gasgesetz 2006 (RIS)
- § 5 KSchG: Kostenvoranschlag (RIS)
- USP: Kleinunternehmerregelung



