Das Wichtigste in Kürze
- Maler und Lackierer steht in Anlage A der Handwerksordnung (Nr. 10). Vor dem ersten Auftrag muss Ihr Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen sein.
- Ohne eigenen Meisterbrief geht es mit der Altgesellenregelung (§ 7b HwO: sechs Jahre Praxis, davon vier in leitender Stellung), einer Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) oder einem angestellten Betriebsleiter mit Meister.
- Die BG BAU ist Ihre Unfallversicherung. Melden Sie den Betrieb binnen einer Woche nach der Eröffnung an.
- Mit gewerblichen Mitarbeiter:innen melden Sie sich bei der Malerkasse an. Gesell:innen bekommen mindestens den Branchenmindestlohn von 16,13 € pro Stunde (seit 1. Juli 2026).
- Ihr Stundenverrechnungssatz muss Lohn, Nebenkosten, Gemeinkosten und Gewinn tragen. Bei einem kleinen Betrieb landen Sie schnell bei 55 bis 70 € netto.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Vorschriften ändern sich: Prüfen Sie Details bei Ihrer Wirtschafts- oder Handwerkskammer, Ihrer Innung oder Ihrer Steuerberatung.
Meisterpflicht: die kurze Antwort
Maler und Lackierer ist ein zulassungspflichtiges Handwerk. Nach § 1 HwO dürfen Sie es nur selbstständig betreiben, wenn Ihr Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eingetragen wird, wer die Meisterprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk oder in einem verwandten Handwerk bestanden hat oder eine der gesetzlichen Alternativen erfüllt. Die Eintragung ist nicht nur Formsache: Wer ohne sie wesentliche Malerarbeiten anbietet, riskiert ein Bußgeld wegen unerlaubter Handwerksausübung, und Ihre Auftraggeber:innen haben ein Problem mit der Gewährleistung.
| Weg | Voraussetzung | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1a HwO) | Bestandene Meisterprüfung Maler und Lackierer | Vollzeitkurs etwa ein halbes Jahr, berufsbegleitend länger; Förderung über Aufstiegs-BAföG |
| Gleichwertige Abschlüsse (§ 7 Abs. 2 HwO) | Z. B. staatlich geprüfte:r Techniker:in oder Ingenieurabschluss mit passendem Schwerpunkt | Die Handwerkskammer prüft die Gleichwertigkeit im Einzelfall |
| Altgesellenregelung (§ 7b HwO) | Gesellenprüfung plus sechs Jahre Tätigkeit, davon vier Jahre in leitender Stellung | Leitend heißt: eigenverantwortliche Entscheidungen, z. B. als Vorarbeiter:in; Belege über Arbeitszeugnisse |
| Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) | Nachgewiesene Kenntnisse und ein Ausnahmefall, z. B. weil die Meisterprüfung unzumutbar wäre | Kann befristet oder auf Teiltätigkeiten beschränkt werden |
| Angestellter Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1 HwO) | Eine Person mit Meister oder gleichwertiger Qualifikation leitet den Betrieb fachlich | Kostet ein Meistergehalt; der Betriebsleiter muss tatsächlich im Betrieb tätig sein |
Die Anmeldungen in der richtigen Reihenfolge
Handwerkskammer
Beantragen Sie die Eintragung in die Handwerksrolle mit Meisterbrief oder Ausübungsberechtigung. Viele Kammern bieten eine kostenlose Gründungsberatung, die Sie vorher nutzen sollten. Sie erhalten die Handwerkskarte.
Gewerbeamt
Mit der Handwerkskarte melden Sie das Gewerbe bei der Gemeinde an. Das Gewerbeamt informiert Finanzamt, Berufsgenossenschaft und weitere Stellen, verlassen Sie sich aber nicht darauf.
Finanzamt
Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung reichen Sie über ELSTER ein. Dort entscheiden Sie auch über die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG: Vorjahresumsatz bis 25.000 €, laufendes Jahr bis 100.000 €). Für einen Malerbetrieb mit Materialeinkauf lohnt sie sich selten.
BG BAU
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ist die gesetzliche Unfallversicherung für Malerbetriebe. Nach § 192 SGB VII müssen Sie die Eröffnung binnen einer Woche anzeigen. Als Inhaber:in können Sie sich freiwillig mitversichern, was bei Arbeit auf Leitern und Gerüsten sinnvoll ist.
Erste Mitarbeiter:innen
Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, Mitarbeiter:innen bei der Krankenkasse melden und den Betrieb bei der Malerkasse anmelden.

Mitarbeiter:innen: Mindestlohn und Malerkasse
Im Maler- und Lackiererhandwerk gibt es einen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn für Gesell:innen. Nach dem Tarifvertrag vom 28. April 2025, den eine Verordnung für alle Betriebe verbindlich gemacht hat, liegt er seit 1. Juli 2026 bei 16,13 € pro Stunde. Für ungelernte Kräfte gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € (seit 1. Januar 2026). Als Gesell:in zählt dabei, wer einschlägige Malerarbeiten ausführt, nicht nur, wer einen Gesellenbrief hat.
Die Malerkasse in Wiesbaden besteht aus der Urlaubskasse und der Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks. Sie organisiert Urlaubsansprüche, Urlaubsgeld und die tarifliche Zusatzrente der gewerblichen Arbeitnehmer:innen. Melden Sie Ihren Betrieb an, sobald Sie gewerbliche Mitarbeiter:innen beschäftigen; dafür brauchen Sie Gewerbeanmeldung und Handwerkskarte. Die Beitragssätze veröffentlicht die Malerkasse selbst. Rechnen Sie sie in Ihre Lohnnebenkosten ein, bevor Sie den ersten Gesellen einstellen. Für Malerbetriebe ist übrigens nicht die SOKA-BAU zuständig, die das Bauhauptgewerbe abdeckt.
Bevor die erste Gesellin anfängt
- Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit
- Anmeldung bei der Malerkasse
- Lohn mindestens 16,13 € pro Stunde für Gesell:innen
- Gefährdungsbeurteilung, z. B. für Leitern, Gerüste und Lösemittel
- Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung organisieren, die BG BAU bietet dafür ein Modell für Kleinbetriebe
Kalkulation: Ihr Stundenverrechnungssatz
Viele Gründer:innen setzen ihren Stundensatz zu niedrig an, weil sie nur den eigenen Lohn im Kopf haben. Ein Rechenweg mit Annahmen für einen Betrieb mit Inhaberin und einem Gesellen:
| Baustein | Annahme | Pro produktiver Stunde |
|---|---|---|
| Lohn | 18,00 € pro Stunde, etwas über Mindestlohn | 18,00 € |
| Lohnnebenkosten | Sozialversicherung, Malerkasse, BG, Urlaub, Krankheit, Feiertage: rund 90 % | 16,20 € |
| Gemeinkosten | Bus, Lager, Versicherungen, Büro, Website, Inhaberzeit für Angebote | 14,00 € |
| Wagnis und Gewinn | rund 12 % | 5,80 € |
| Stundenverrechnungssatz | rund 54 € |
Ihre eigene Stunde als Meister:in liegt höher, weil Angebote, Aufmaß und Abrechnung nicht bezahlt werden. Prüfen Sie zudem die produktiven Stunden: Von rund 1.700 bezahlten Stunden im Jahr bleiben nach Anfahrt, Einkauf und Schlechtwetter oft nur 1.300 bis 1.400 verrechenbare übrig. Die Abrechnungsregeln für Maler- und Lackierarbeiten, etwa zu Öffnungen und Leibungen, stehen in der VOB/C (DIN 18363). Sie gelten bei Privatkund:innen nur, wenn Sie sie wirksam vereinbaren.

Baustelle, Material und Bauleistungen
- VOC in Farben: Die Chemikalienrechtliche VOC-Farben-Verordnung (ChemVOCFarbV) begrenzt den Lösemittelgehalt in Farben und Lacken für Gebäude. Für Sie zählt vor allem: Restposten und Importware prüfen und Sicherheitsdatenblätter griffbereit halten.
- Gerüst: Gerüstbauer ist in Deutschland selbst ein Meisterhandwerk (Anlage A Nr. 11). Für Fassaden mieten die meisten Malerbetriebe das Gerüst samt Montage. Kalkulieren Sie die Standzeit großzügig.
- Arbeiten für Bauunternehmen: Streichen Sie als Nachunternehmer für einen Bauträger, schuldet in der Regel der Auftraggeber die Umsatzsteuer (§ 13b UStG). Ihre Rechnung weist dann keine Umsatzsteuer aus. Außerdem verlangen viele Generalunternehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, sonst behalten sie 15 % Bauabzugsteuer ein.
- Kostenanschlag: Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB). Wird er wesentlich überschritten, kann die Kundin kündigen (§ 649 BGB). Melden Sie Mehraufwand deshalb früh und schriftlich.
So machen Sie es richtig
- Vor der Gewerbeanmeldung mit der Handwerkskammer sprechen
- Lohnnebenkosten inklusive Malerkasse ehrlich ansetzen
- Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen, bevor Sie für Bauunternehmen arbeiten
- Referenzfotos mit schriftlicher Zustimmung der Kund:innen verwenden
Lieber nicht
- Mit „Malerarbeiten aller Art“ werben, solange die Eintragung fehlt
- Den Stundensatz der eigenen Gesellenzeit als Unternehmerlohn ansetzen
- Mündliche Nachträge ohne Nachweis ausführen
- Mit dem Titel „Malermeister“ werben, ohne die Meisterprüfung zu haben
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Für Ihre Website gelten Impressumspflicht nach § 5 DDG und, wenn Sie eingetragen sind, die Angabe von Handwerkskammer und Berufsbezeichnung. Die Details stehen im Beitrag Pflichtangaben auf der Website in Deutschland, die allgemeinen Gründungsschritte unter Betrieb gründen in Deutschland. Was Sie mit Meistertitel, Preisen und Bewertungen werben dürfen, erklärt Werbung im Handwerk in Deutschland.
Quellen
- Handwerksordnung, Anlage A
- Handwerksordnung, § 1
- Handwerksordnung, § 7
- Handwerksordnung, § 7b (Ausübungsberechtigung)
- Handwerksordnung, § 8 (Ausnahmebewilligung)
- TV Mindestlohn Maler- und Lackiererhandwerk, § 2
- Malerkasse – Betrieb anmelden
- SGB VII, § 192 (Mitteilungspflichten der Unternehmer)
- BG BAU
- UStG, § 19 (Kleinunternehmer)
- UStG, § 13b (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers)
- EStG, § 48b (Freistellungsbescheinigung)
- BGB, § 632 und § 649
- ChemVOCFarbV
- Aufstiegs-BAföG



